CHARTA
Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten
Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die auf den folgenden
Seiten vollständig abgedruckt ist. Nach diesem historischen Ereignis forderte
die Generalversammlung all ihre Mitgliedsstaaten auf, den Text der Erklärung zu
veröffentlichen, um „dafür zu sorgen, dass er verbreitet, ausgelegt, gelesen und
erläutert wird, vor allem in Schulen und anderen Lehranstalten, ohne
irgendwelche Unterschiede aufgrund des politischen Status oder Territorien”.
I.Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
angenommen und verkündet am 10. Dezember 1948 als Resolution 217 A (III) durch
die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
II.Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und
da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben
des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die
Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person
und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in
größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist
verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit
jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung
vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale
und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die
Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
III.Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit
begegnen.
IV.Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten
ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer
Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein
Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder
internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört,
gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
V.Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
VI.Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
VII.Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
VIII.Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
IX.Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede
Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
X.Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
XI.Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
XII.Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf
ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht.
XIII.Artikel 11
1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als
unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt
hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die
zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
XIV.Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
XV.Artikel 13
1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen
Aufenthaltsort frei zu wählen.
2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen
und in sein Land zurückzukehren.
XVI.Artikel 14
1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen.
2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art
oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen verstoßen.
XVII.Artikel 15
1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht
versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
XVIII.Artikel 16
1) Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse,
der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie
zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch
auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
XIX.Artikel 17
1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
XX.Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
XXI.Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
XXII.Artikel 20
1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
XXIII.Artikel 21
1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
XXIV.Artikel 22 *
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
XXV.Artikel 23
1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz
sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden
und solchen beizutreten.
XXVI.Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
XXVII.Artikel 25
1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der ihm und seiner Familie
Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
XXVIII.Artikel 26
1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum Mindesten
der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht
ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar
gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen
entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen
2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und
auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der
Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die
ihren Kindern zuteil werden soll.
XXIX.Artikel 27
1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen
Errungenschaften teilzuhaben.
2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die
ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
XXX.Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
XXXI.Artikel 29
1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und
volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen,die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht,
die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den
gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen
Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
XXXII.Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
* Die Artikel 1 bis 21 sind absolute Menschenrechte, die nicht relativierbar,
sondern unveräußerlich sind, und ihre Beschränkung nur in der Kollision mit den
Menschenrechten anderer Menschen finden. Die Artikel 22 bis 27 gelten als
Menschenrechte der „zweiten Generation“. Es sind soziale, wirtschaftliche und
kulturelle Teilhaberrechte, die einen Anspruch darlegen, dessen Erfüllung aber
auch von innerstaatlichen Faktoren abhängt. Diese Artikel können also nicht als
absolute Rechte gelten. Zum Beispiel ist die Verwirklichung des Rechts auf
„Arbeit für alle“ an bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft, die u.
U. in einem Staat erst geschaffen werden müssen.